Im Überblick

Hier finden Sie unsere Schul- und Hausordnung, die DV-Nutzungsordnung und allgemeine Regeln für das Miteinander.

Die Schulordnung können Sie hier runterladen.

Zur Sicherung eines störungsfreien und gefahrlosen Unterrichtsbetriebs sind folgende Regeln einzuhalten:

§ 1
Der Unterricht beginnt pünktlich. Jedes verspätete Erscheinen stört empfindlich und muss deshalb vermieden werden.
§ 2
Während der Pausen sind die Klassenräume in der Regel zu verlassen.
§ 3
Für den Pausenaufenthalt stehen alle Hofflächen, im Gebäude Bachstraße auch der Schüleraufenthaltsraum BA 18 und im Gebäude Suitbertusstraße zusätzlich auch der Vorraum zur Verfügung. Im Sommer gilt dies bei gutem Wetter auch für alle Rasenflächen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen können auch die unteren Flure für die Pausen genutzt werden.
§ 4
Aus Sicherheitsgründen ist das Sitzen auf den Treppen und im Bereich der Fluchtwege untersagt.
§ 5
Es wird ein wöchentlich wechselnder Reinigungsdienst durch Schüler(innen) für Hof- und Flurflächen organisiert. Im Aushang neben Zimmer BA13 wird die jeweilige hiermit beauftragte Klasse genannt.
§ 6
Die Schülerinnen und Schüler sind verantwortlich für die Sauberkeit in ihren Klassenräumen. Dieses gilt insbesondere auch für den Schüleraufenthaltsraum.
§ 7
Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen nicht erlaubt.
§ 8
Aus Sicherheits- und aus Platzgründen ist das Parken auf dem Schulgelände nur mit ausdrücklicher Parkerlaubnis möglich. Die Parkerlaubnis wird von der Stadt Düsseldorf gegen Zahlung einer regelmäßigen Gebühr ausschließlich an ständig am Berufskolleg Bachstraße Beschäftigte erteilt.
§ 9
Handys müssen innerhalb der Klassenräume ausgeschaltet sein.
§ 10
Ein Verlassen des Schulhofes während der Pausen erfolgt auf eigene Gefahr (Ausnahme: Wechsel zwischen den Schulgebäuden).
§ 11
Aus Gründen der Hygiene dürfen offene Getränke und Lebensmittel nicht mit in das Schulgebäude gebracht werden.
§ 12
Laut Schulkonferenzbeschluss wird von allen Schülerinnen und Schülern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten am Anfang eines Schuljahres eine Umlage in Höhe von 10,00 Euro z. B. für Kopierkosten eingesammelt. Die Einnahmen werden ausschließlich zur Verbesserung der Lernsituation verwendet.
 

Die Nutzungsinformation können Sie als Broschüre hier runterladen.

  • Die gemeinsame Verantwortung von Schule und Eltern für das Wohl junger Menschen ist unabhängig von der Volljährigkeit. Das Berufskolleg Bachstraße gibt deshalb Eltern auch über die Volljährigkeit hinaus Auskünfte, wenn nicht ausdrücklich von den Betroffenen schriftlich widersprochen wird.
  • Keine Auskünfte an Eltern werden erteilt über lebenserfahrene volljährige Auszubildende, über Studierende der Fachschule und bei Teilnahme am Bildungsgang zum/zur Fremdsprachensekretär/in.

Der Besuch des Berufskollegs Bachstraße kann für Schüler/innen nur dann ein Erfolg und vielleicht sogar ein prägendes positives Erlebnis werden, wenn von allen Beteiligten grundlegende Regeln eingehalten werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht
  • Jede Nichtteilnahme am Unterricht ist der Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entschuldigung bedarf bei fehlender Volljährigkeit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, bei Auszubildenden unabhängig von der Volljährigkeit eines Kenntnisnahmevermerks durch Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes.
  • Drei oder mehr aufeinander folgende Fehltage in Vollzeitklassen müssen durch ärztliches Attest belegt werden. Von Auszubildenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn an zwei aufeinander folgenden Wochen nicht am Berufsschulunterricht teilgenommen werden kann.
  • Entschuldigungen werden nur dann akzeptiert, wenn sie innerhalb sehr eng bestimmter Fristen vorgelegt werden.
  • Eine Nichtteilnahme an schriftlichen Leistungsüberprüfungen ist grundsätzlich unverzüglich durch ärztliches Attest zu entschuldigen.
  • Befreiungen vom Unterricht aus persönlichen oder betrieblichen Gründen können auf der Grundlage rechtzeitig eingereichter begründeter Anträge nur in Ausnahmefällen gewährt werden.