Berufskolleg Bachstraße / Bildungsangebot / Teilzeitbildungsgänge / Pharma. kaufm. Angestellte / Prüfungen / 
 Suche
AutomobilkaufleuteBuchhändlerBürokaufleuteDrogist/DrogistinFachangestellteFachlageristLagerlogistikHandelsassistentFS für HandelsmanagementTourismuskaufleuteSportfachleuteSport-FitnesskaufleuteVeranstaltungskaufleuteVerkäuferEinzelhandel
Aktuelles
Wir trauern um Ursula Meunders.
Gute Berufsaussicht! Die Oberstufen der FS zu Besuch bei KPMG

Prüfungen

Prüfungstermine

Zwischenprüfung Oktober 2011 19. Oktober 2011
   
Anmeldung bis spätestens bis 23. September 2011
bei der Apothekerkammer Nordrhein  
   
   
Abschlussprüfung Dezember 2011 7. Dezember 2011
(Ende der Prüfung/Datum der PKA-Briefe: Januar 2012)  
   
Anträge auf vorzeitiger Abschlussprüfung bis 31. August 2011
   
Berichtshefte bis spätestens bis 7. Oktober 2011
an den Vorsitzenden der Prüfungskommission  
   
Anmeldung bis spätestens bis 21. Oktober 2011
bei der Apothekerkammer Nordrhein  
   
Abschlussprüfung Mai 2012 30. Mai 2012
(Ende der Prüfung/Datum der PKA-Briefe: Juni 2012)  
   
Anträge auf vorzeitiger Abschlussprüfung bis 31. Januar 2012
   
Berichtshefte bis spätestens bis 21. März 2012
an den Vorsitzenden der Prüfungskommission  
   
Anmeldung bis spätestens bis 18. April 2012
bei der Apothekerkammer Nordrhein  
   
   
Zwischenprüfung Oktober 2012 26. September 2012
   
Anmeldung bis spätestens bis 24. August 2012
bei der Apothekerkammer Nordrhein  
   
   
Abschlussprüfung Dezember 2012 5. Dezember 2012
(Ende der Prüfung/Datum der PKA-Briefe: Januar 2013)  
   
Anträge auf vorzeitiger Abschlussprüfung bis 31. August 2012
   
Berichtshefte bis spätestens bis 28. September 2012
an den Vorsitzenden der Prüfungskommission  
   
Anmeldung bis spätestens bis 24. Oktober 2012
bei der Apothekerkammer Nordrhein  

Anmeldung zur Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich in den von der Apothekerkammer Nordrhein bestimmten Anmeldefristen durch die Apotheke mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Ausbildungsverkürzung oder vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 9 der Prüfungsordnung für PKA) und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

Die Anmeldeformulare können direkt bei der Apothekerkammer Nordrhein, Poststr. 4, 40213 Düsseldorf oder über deren Internetseiten bezogen werden.

 

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Zeugnis über die vorgeschriebene Zwischenprüfung
  • Bescheinigung über die Vorlage des Berichtsheftes (ausgestellt von der oder dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden)
  • das letzte Zeugnis der letztbesuchten Berufsschule
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
  • Lebenslauf (tabellarisch)

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Möglichkeiten der Verkürzung

Die reguläre Ausbildungsdauer für den Beruf der/des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) beträgt drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit die Ausbildungsdauer zu verkürzen.

Verkürzte Vertragsdauer

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um sechs Monate bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist bei Vorlage eines Abiturzeugnisses oder des Nachweises über die Fachhochschulreife möglich (§ 8 Abs. 1 BBiG).

Vorgezogene Abschlussprüfung

Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (Verkürzung um sechs Monate Ausbildungszeit) ist gerechtfertigt, wenn die Leistungen während der Ausbildungszeit

  • in den Fächern des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit   mindestens 2,5 und
  • von der oder dem Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens 2,0 (gut) beurteilt werden (§ 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA).

Maximal kann die Ausbildungszeit um 12 Monate verkürzt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Der Auszubildende kann den Antrag zur vorgezogenen Abschlussprüfung etwa neun Monate vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit formlos schriftlich stellen. Die Apothekerkammer Nordrhein bittet den Ausbilder und den Prüfungsauschussvorsitzenden der betreffenden Berufsschule um eine Beurteilung der Leistungen.

Entsprechen die Leistungen den oben genannten Anforderungen, kann eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgen.

Möglichkeiten der Verlängerung

 Die Ausbildungszeit kann auf Wunsch des Auszubildenden verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit nicht erreicht wird. Die Verlängerung kann formlos schriftlich bei der Apothekerkammer Nordrhein beantragt werden.

Außerdem kann der Auszubildende nach nichtbestandener Abschlussprüfung auf eigenen Wunsch das Ausbildungsverhältnis um sechs Monate verlängern, um sich auf die nächste Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Auch darüber ist die Apothekerkammer Nordrhein schriftlich zu informieren. Auf eine weitere Verlängerung bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung hat der Auszubildende keinen Anspruch.


Druckansicht