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Prüfungen

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin wird von der IHK nach Ablauf der halben Ausbildungszeit im Sommer und Winter eines Jahres abgenommen.
In einer zweistündigen, schriftlichen Prüfung sind in programmierter Form Fragen über die Wissensgebiete:

  • Drogeriebetriebslehre,
  • Ware und Verkauf sowie
  • Wirtschafts- und Sozialkunde (inklusive berufsbezogenes Rechnen)zu bearbeiten.

Das Prüfungsergebnis dient zur Feststellung des erreichten Wissensstandes und hat keinen Einfluss auf andere Leistungserhebungen. Zu beachten ist, dass die Teilnahme, -unabhängig vom Ergebnis- Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin wird von der IHK jeweils im Sommer und Winter eines Jahres in schriftlicher und mündlicher Form abgenommen.

I. Prüfungsinhalte

a) schriftliche Prüfung
In der schriftlichen Prüfung, die in programmierter Form stattfindet, sind in einem Zeitraum von vier Stunden Aufgaben über die Wissensgebiete (Fächer):

  • Drogeriebetriebslehre (inklusive Rechnungswesen),
  • Ware und Verkauf sowie
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

zu bearbeiten.

b) mündliche Prüfung

Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ erhält der Prüfling praxisbezogene Situationsaufgaben, die er bearbeitet. Im anschließenden maximal 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch soll der Prüfling an Hand seiner Ausarbeitung zeigen, dass er betriebspraktische Vorgänge und Problemstellungen einschätzen und eine kundenorientierte Beratung durchführen kann.

II. Bestehen der Abschlussprüfung

Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis ( Leistung aus Praktischen Übungen zählt doppelt) sowie im Prüfungsfach „Ware und Verkauf“ (Sperrfach) und in einem weiteren der unter I. a) genannten Fächer mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sein. Wird in einem Prüfungsfach die erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

III. Mündliche Ergänzungsprüfung

Sind in den schriftliche Prüfungen die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und die übrigen Fächer mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so muss zum Bestehen der Prüfung in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten verbessert werden.
Sind die schriftlichen Leistungen im Prüfungsfach „Ware und Verkauf“ mit „mangelhaft“ bewertet worden, so muss in diesem Fach die oben genannte Ergänzungsprüfung stattfinden.

Besonderheit

Mit Bestehen der Abschlussprüfung erwirbt man gleichzeitig den Sachkundenachweis zur Abgabe von Gefahrstoffen, Pflanzenschutzmitteln und freiverkäuflichen Arzneimitteln.


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